Menschen mit Behinderung können das Deutsche Sportabzeichen erwerben. Die sportlichen Anforderungen für den Erwerb sind im Handbuch „Deutsches Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung“ niedergelegt. Dieses Handbuch wird durch spezifische Hinweise für Prüferinnen und Prüfer (z. B. Zuständigkeiten, Prüfungsunterlagen) ergänzt, die zusammengefasst sind in „Deutsches Sportabzeichen – Leitfaden für Prüfer für Menschen mit Behinderung“. Beide Unterlagen sind erhältlich bei: Menschen mit koronaren Durchblutungsstörungen, Zustand nach Herzinfarkt, Herzoperationen und Schrittmacherimplantationen sowie allen Erkrankungen, die zu akuten Schüben neigen, wie z. B. Morbus Bechterew, Multiple Sklerose, Netzhautablösung (ablatioretinae) und Menschen mit in Überwachung stehender Lungentuberkulose sind von den Prüfungen für das Deutsche Sportabzeichen wegen möglicher Gefahren ausgeschlossen. Nach überstandener kardiologischer Erkrankung ist eine Teilnahme am Deutschen Sportabzeichen dann möglich, wenn von einem Kardiologen die Sporttauglichkeit attestiert wird. Die fachärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung muss vor der ersten abzulegenden Prüfung vorgelegt werden und darf bei der letzten abzulegenden Prüfung nicht älter als 12 Monate sein (entsprechende Vordrucke sind beim DBS erhältlich). Sie muss neben der Sporttauglichkeit ausdrücklich die Erlaubnis zur Teilnahme am Deutschen Sportabzeichen nach den allgemeinen Bedingungen enthalten. Für das Ablegen des Sportabzeichens für Menschen mit Behinderung muss eine von der überstandenen kardiologischen Erkrankung unabhängige Behinderung vorliegen. Menschen mit TEP der Hüft- oder Kniegelenke dürfen an Sprungübungen nicht teilnehmen. Sie haben ab einem Grad der Behinderung von 20 % oder der Vorlage des Endoprothesenpasses die Möglichkeit das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung abzulegen, in dem es eine behinderungsspezifische Ausweichbedingung gibt. |