Satzung der Sportgemeinschaft von 1896 Misburg e.V.
Stand: 12.11.2010
Allgemeines / Einleitung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft (SG) von 1896 Misburg e.V.“.
Die Farben des Vereins sind blau - weiß - rot.
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die sinngemäß den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen.
Er hat seinen Sitz in Hannover - Misburg und ist in das Vereinsregister Nr. 2232 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen/Ämter stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise weiblichen und männlichen Bewerbern offen.
§ 3 Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand (§ 10 der Satzung) kann eine Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
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Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Dem Verein gehören aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder an.
Jedes neue Mitglied erhält die Vereinssatzung und die Beitragsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet ohne Begründung über einen schriftlichen Aufnahmeantrag.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber allen Organen des Vereins schriftliche Anträge zu stellen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
4. Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt und mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
5. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport treiben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf es zusätzlich der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen möglich.
3. Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Als Grund zum Ausschluss gilt auch ein unfaires, unsportliches, unsoziales Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
4. Mitglieder, die mit mindestens 6 Monatsbeiträgen im Rückstand sind und die Zahlung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachholen, können durch den erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Vereinsausschluss wegen Beitragsrückstand ist kein Einspruch zulässig.
5. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge und Umlagen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Einzelheiten regelt eine gesonderte Beitragsordnung.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge und Umlagen zu erheben.
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Organe / Aufgaben
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. der Ehrenrat
Die Organe können für bestimmte Sitzungspunkte die Vertraulichkeit beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Brief oder Email einberufen.
Regelmäßige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Jahresbericht des Vorstandes,
2. Finanzbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes und bei den Abteilungen des Kassenwartes,
5. Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
6. Neuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer,
7. Bestätigung des von den Jugendlichen gewählten Jugendwartes
8. Anträge / Sonstiges.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Antrag eines Mitglieds bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Dringlichkeitsanträge, ausgenommen auf Satzungsänderungen, können gestellt werden, sofern sie von 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie gelten als zugelassen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch einen Versammlungsleiter wählen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend, ihre Stimmen sind nicht mitzuzählen, die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
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§ 10 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden 1. Vorsitzenden
3. dem 2. Vorsitzenden
4. dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte weiter bis zu einer Neuwahl.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Von jeder Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieser Ziele im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet den erweiterten Vorstand mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 10, dem Vereinsjugendwart, den Abteilungsleitern sowie je einem weiteren Vorstandsmitglied der Abteilungen.
Mitglieder des Ehrenrates haben das Recht, an der erweiterten Vorstandssitzung teilzunehmen. Stimmrecht im erweiterten Vorstand haben:
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
- Die Abteilungen mit je einer Stimme
- der Vereinsjugendwart.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden einberufen und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Der erweiterte Vorstand sollte mindestens viermal im Geschäftsjahr tagen.
Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Abstimmung des gesamten Sportbetriebes.
Von jeder Sitzung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zuzustellen ist.
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§ 13 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus je einem Mitglied der einzelnen Abteilungen, das mindestens 40 Jahre alt ist und 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört. Seine Mitglieder dürfen keine Vorstandsfunktion im Verein ausüben. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Verhandlungen des Ehrenrates sind vertraulich.
Dem Ehrenrat obliegen folgende Aufgaben:
1. Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom geschäftsführenden Vorstand dem Ehrenrat übertragen werden,
2. Schlichtung von Unstimmigkeiten von denen der Ehrenrat Kenntnis erhält oder bei denen er angerufen wird,
3. Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6.3 der Satzung.
Über die Verhandlungen des Ehrenrates ist ein Protokoll zu fertigen.
Die Vereinsmitglieder haben einer Ladung des Ehrenrates persönlich Folge zu leisten. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
Abteilungsregelungen
§ 14 Abteilungen
1. Für die einzelnen Abteilungen des Vereins gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend, sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
2. Abteilungsversammlungen sind vor der Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen.
3. Die Abteilungsversammlung muss einen Abteilungsleiter, einen Stellvertreter und einen Kassenwart wählen. Die Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder ist den Abteilungen freigestellt. Diese Personen bilden den Abteilungsvorstand. Die Abteilung wird durch jeweils zwei Mitglieder des Abteilungsvorstandes vertreten, darunter in jedem Falle der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter.
4. Die nach Abs. 3. Vertretungsberechtigten sind Besondere Vertreter des Vereins i. S. d. § 30 BGB. Ihre Vertretungsbefugnis beschränkt sich auf die Führung der Abteilungsgeschäfte, insbesondere die Abwicklung des Sport- und Spielbetriebes, auch dann, wenn hierdurch finanzielle Verpflichtungen des Vereins in Form von Gebühren und Beiträgen ursächlich begründet werden.
5. Zur Eingehung finanzieller Verpflichtungen des Vereins sind die Besonderen Vertreter nur im Rahmen des den Abteilungen vom geschäftsführenden Vorstand eingeräumten Budgets befugt.
6. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Mitgliedern des Abteilungsvorstandes sowie dem geschäftsführenden Vorstand zuzustellen ist.
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Sonstiges
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Personen als Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands oder eines Abteilungsvorstandes sein.
Kassenprüfer dürfen nicht länger als drei Wahlperioden hintereinander tätig sein.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Verein hat sich eine Finanz- und eine Beitragsordnung zu geben. Diese Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrungen werden vom „Ausschuss zur Vornahme von Ehrungen“ (AVE) bearbeitet, deren Kriterien in einer gesonderten Ehrungsordnung festgelegt werden. Die Ehrungsordnung wird vom erweiterten Vorstand beschlossen.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit weitere Ordnungen beschließen.
§ 17 Haftung des Vereins und der ehrenamtlich Tätigen
a) Für die aus dem Sportbetrieb oder bei Veranstaltungen eintretenden Schäden haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Ebenso wird für Sachverluste keine Haftung übernommen.
b) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 18 Datenverarbeitung im Verein
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Die Geschäftsführung darf die notwendigen Daten an Bankinstitute übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
An im Verein angestellte und ehrenamtlich tätige Personen (Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist. Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
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Auflösungs-/Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen oder der Verlust auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
Die Sportgemeinschaft besteht, solange ihr mindestens noch eine Abteilung angehört.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch übereinstimmenden Beschluss zweier aufeinander folgender Mitgliederversammlungen erfolgen. Die zweite Versammlung darf frühestens einen Monat nach der ersten stattfinden. Die Einladungen dazu haben gesondert zu erfolgen und den Hinweis auf den Auflösungsbeschluss der vorausgegangenen Versammlung zu enthalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, an den Landessportbund Niedersachsen e. V. Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu verwenden hat (§ 2).
§ 20 Schlussbestimmungen
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden, um sie den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Der Sinngehalt der Satzung darf dadurch nicht verändert werden.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzungsänderung wurde vom Amtsgericht Hannover am 17.12.2010 unter der Nr. 2232 in das Vereinsregister eingetragen.
Der geschäftsführende Vorstand
gez. E. Bunzel gez. W. Prystawek gez. F. Rekowski gez. H.-J. Krieghoff
Hannover, den 12.11.2010
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